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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Team 1 interior solutions & Küchenmeisterei
(im Folgenden Auftragnehmer (AN) genannt)

Der Kunde (Besteller, Käufer oder Auftraggeber) wird in der Folge „AG“ genannt.

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung gegenüber privaten Kunden, sowie auch gewerblichen Kunden wie Bauherren, Möbelhäuser, Küchenstudios, Architekten ff.
Weiterhin gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Angebote der AN, welche diese noch auf anderen Webseiten oder sozialen Medien betreibt.

Stand: 15.03.2023

Gliederung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Überblick:

  1. Allgemeine Regelungen
  2. Kommunikationswege
  3. Einsatz von Subunternehmern und vermittelten Handwerkern
  4. Abrechung, Zahlung, Fälligkeit
  5. Datenschutz
  6. Angebote
  7. Vertragsschluss
  8. Allgemeines zur Auftragsabwicklung
  9. Anschluss von Wasser und Strom in Küchen
  10. Abnahme von Arbeiten, Mängel- u. Rügefristen
  11. Haftungsausschluss
  12. Küchenumzüge
  13. Küchenplanungen
  14. IKEA Treuhandeinkäufe
  15. Garantie und Gewährleistung
  16. Emfpehlungen zur Gewährleistung und Haftung im Allgemeinen
  17. Fertigstellungstermine
  18. Auftragsstornierung
  19. Anlieferungen, Lieferfrist und Warenannahme
  20. Aufschlüsselung von Kaufpreisen für Küchen
  21. Bonitätsprüfung
  22. Ausschluss von Umtauschrecht und Rückgaberecht
  23. Eigentumsvorbehalt
  24. Gefahrenübergang
  25. Annahmeverzug
  26. Rücktritt
  27. entfallen
  28. Regelungen für gewerbliche Auftraggeber (Möbelhäuser, Küchenstudios u.a.)
  29. Wettbewerbsvereinbarungen
  30. Besondere Vereinbarungen bzgl. Auftragsportale im Internet
  31. entfallen
  32. Allgemeine Bestimmungen zur Gutachtertätigkeit
  33. Allgemeine Haftung
  34. Schlussbestimmungen

Hinweis:
Vormals anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen verlieren bei einer Änderung einzelner Punkte nicht Ihre Wirksamkeit im Gesamten. Es gelten immer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche zum Zeitpunkt des Vertragssschlusses wirksam waren.

  1. Allgemeine Regelungen

1.1 Geschäftsgegenstand des AN ist Küchenplanung, der Handel mit Küchen und Möbel- sowie Küchenmontage. Weiterhin ist Geschäftsgegenstand die Vermittlung von Montageaufträgen an angeschlossene Montagefirmen auf Basis eines Geschäftsbesorgungsauftrages sowie die Erstattung von Sachverständigengutachten (Küchengutachter) im Bereich Handwerk und Küche, und die Erbringung sonstiger handwerklicher Dienstleistungen durch den AN selbst.

1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden zwischen dem AG und dem AN in alle Vertragsverhältnisse wirksam mit einbezogen, es sei denn, anderslautendes wurde schriftlich vereinbart. Insbesondere Individualvereinbarungen in gesonderten Verträgen haben Vorrang, berühren die übrigen Bedingungen der vorliegenden AGB jedoch nicht.

1.3. Anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG finden auf vorliegende Rechtsgeschäfte keine Anwendung, und zwar auch dann nicht, wenn den entgegenstehenden Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Wünscht der AG die Einbeziehung eigener Geschäftsbedingungen, so hat hierüber eine schriftliche Vereinbarung zu erfolgen.

1.4. Wird der Leistungsumfang nach Vertragsabschluss durch den AG erweitert, so ist dies zusätzlich zu vergüten. Ebenso zusätzlich zu vergüten sind bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen.

1.5. Sämtliche Preise sind der jeweils aktuellen Preisliste zu entnehmen, welche auf der Webseite www.team-1.de stets online veröffentlicht oder in Angeboten verlinkt sind. Preise in Angeboten haben Vorrang vor den auf der Webseite veröffentlichten Preisen. Die verbindliche Preisbindung beträgt, sofern anderslautendes nicht vereinbart wurde, 7 Werktage.

1.6. Der AN bietet in eigenem Namen und auf eigene Rechnungen auch Montageleistungen für Möbel von bestimmten Marken und Herstellern an (z.B. IKEA Möbel etc.). Daraus ist nicht abzuleiten, dass der AN entsprechende Verträge mit den jeweiligen Anbietern / Marken etc. unterhält. Ausgewiesene Marken gehören ihren jeweiligen Eigentümern.

1.7. Trinkgelder sind mit den Leistungen des AN nicht verrechenbar.

1.8. Die VOB (Vergabe- u. Vertragsordnung für Bauleistungen) werden zu keinem Zeitpunkt Vertragsgegenstand mit Auftraggebern, es sei denn, anderslautendes wurde schriftlich vereinbart.

1.9. Fixe Fertigstellungstermine sind für den AN nur dann bindend, wenn diese im Vorfeld einer Beauftragung schriftlich vereinbart wurden. § 17 gilt analog.

2. Kommunikationswege

2.1. Die Kommunikation zwischen AG und AN findet vorzugsweise per Email statt. Der AG anerkennt diese Art der Kommunikation nach Beauftragung in Bezug auf relevante Mitteilungen seitens des AN als verbindlich, sofern er dieser Regelung nicht schriftlich widersprochen hat. Der AG ist insofern verpflichtet, seinen Email- Posteingang mindestens 1x täglich auf eingegangene Mitteilungen seitens des AN zu überprüfen. Für Übertragungsfehler und Kennzeichnung als Spam-Mail haftet der AN in diesem Falle ausdrücklich nicht. Vom AG ausgelöste Aufträge werden auch dann wirksam, wenn diese per Email oder Emailscan anstelle eines Originals per Postversand dem AN übersandt werden. Dies gilt für Kaufleute wie für private Auftraggeber gleichermaßen.

2.2. Zwischen AG und AN ist die Nutzung eines elektronischen oder sonstigen Kommunikationsweges, der mit Risiken für die Vertraulichkeit dieser Kommunikation verbunden ist, jedenfalls dann erlaubt, wenn der AG diesen Kommunikationsweg vorschlägt oder beginnt. Der AN weist darauf hin, dass die Emailkommunikation unverschlüsselt stattfindet, so dass ein Risiko für die Vertraulichkeit besteht. Sollte der AG die Verschlüsselung von Emailkommunikaton wünschen, so hat er bereits bei der Kontaktanbahnung schriftlich darauf hinzuweisen.

2.3. Im Zuge der Korrespondenz muss immer im Kontext auf die bisherige Korrespondenz geantwortet werden. Neue Emails oder das Umschwenken auf andere Kommunikationskanäle wie SMS, WhatsApp u.s.w. haben zur Folge, dass beim AN wichtige Auftragsdetails untergehen können. Nutzt der AG also mehrere Kommunikationskanäle in Bezug auf einen Auftrag parallel, so trägt dieser das Risiko des Streuverlustes und damit eines möglichen Mißverständnisses auf Seiten des AN. Als für den AN allein verbindlicher Kommunikationsweg wird der Postweg oder die Emailkommunikation vereinbart.

3. Einsatz von Subunternehmern und vermittelten Handwerkern

3.1. Aufträge dürfen auch an ein Subunternehmen vergeben werden, ohne dass es hierfür der Zustimmung des AG bedarf.

3.2. Trifft der AG mit vom AN eingesetzten Subunternehmern anderslautende Vereinbarungen als im Vertrag zwischen AN und AG vereinbart, oder beauftragt der AG den Subunternehmer des AN mit weitergehenden Arbeiten, so kommt für die neu getroffenen Vereinbarungen ein neues Vertragsverhältnis zwischen AG und dem Sunternehmen zustande. Dem AN steht für einen solchen Fall ausdrücklich Schadenersatz dann zu, wenn die Neubeauftragung analog dem ausgerichteten Geschäftsbetrieb des AN erfolgt. Der Schadenersatz beträgt ein Drittel des Auftragswertes netto ohne dem Nachweis ersparter Aufwendungen.

4. Abrechnung, Zahlung und Fälligkeit

4.1. Es gelten die Zahlungsbedingungen in den Angeboten und der im Internet veröffentlichten Preislisten des AN, sofern anderslautendes schriftlich nicht vereinbart wurde.

4.2. Sämtliche Arbeitsleistungen (Arbeiterstunden und Auslagen) sind vertragsgemäß und ohne Abzug an den AN zu bezahlen, sofern anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Arbeiten, welche nach tatsächlich abgeleisteten Arbeitsstunden zu vergüten sind, gilt ein Abrechnungstakt von je angefangenen 30 Minuten als vereinbart.

4.3. Sofern schriftlich nichts anderers vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsvereinbarungen: Nach Fertigstellung in Bar oder Herausgabe einer Überweisungsbestätigung. EC- u. Kreditkartenzahlungen werden nicht akzeptiert. Zahlungsziele müssen vom AN schriftlich bestätigt werden. Bei Vorkasse bis 2 Tage vor Durchführung des Auftrags hat der AG die Möglichkeit, 2% Skonto zu ziehen (gilt nur für Arbeitsleistungen, nicht für Warenauslagen oder Waren generell).

4.4.1. Wird ein Auftrag nach abzuleistenden Arbeitsstunden vereinbart, so findet der Vertragsschluss auf Basis eines Dienstvertrages statt und ausdrücklich nicht auf Basis eines Werkvertrages. Weiterhin beinhaltet ein Dienstvertrag keine Fertigstellungsgarantie für ein vom AG gewolltes Projekt. Vielmehr werden dann die abgeleisteten Arbeitsstunden abgerechnet, bis die vom AG gewünschten Arbeiten vollendet sind – u./o. der AG den Auftrag vorzeitig beendet. Im letzteren Fall berührt die vorzeitige Beendigung eines vereinbarten Mindeststundenkontingentes jedoch nicht dessen Gültigkeit. Ein vereinbartes Mindeststundenkontingent stellt somit gleichzeitig auch einen Mindestauftragswert für den vorliegenden Auftrag dar und ist auch bei vorzeitiger Beendigung durch den AG u./o. schnellerer Erledigung durch den AN, in voller Höhe zu vergüten.

4.4.2. Wird ein geschlossener Werkvertrag vom AG vor Fertigstellung beendet, oder kann ein Werk aus Gründen, welche nicht im Verschulden des AN liegen, nicht beendet werden, so tritt hilfsweise ein Dienstvertrag in Kraft, welchen der AN nach geleisteter Arbeitszeit in Stunden mit 69 € brutto pro eingesetztem Monteur abgerechnet. Für weitere Anfahrten zur Nach- bzw. Restmontage fallen weiterhin die dann abgeleisteten Arbeitsstunden mit 69 € pro Monteurstunde zur Zahlung an. Zu einer Rest- bzw. Nachmontage ist der AN jedoch nicht mehr verpflichtet, wenn dessen Kapazitäten dies nicht zulassen. § 1.11 gilt analog.

4.5. Die Abrechnung hat in jedem Fall mit dem AN direkt stattzufinden, und zwar auch dann, wenn ein Subunternehmen den Auftrag durchführt. Rechnet ein eingesetztes, vermitteltes Unternehmen oder ein Subunternehmen mit dem AG ab, so hat sich letzterer, um Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung leisten zu können, eine entsprechende Inkassovollmacht vorlegen zu lassen, sofern in Angeboten des AN nicht ausdrücklich Empfangsvollmacht erteilt wurde.

4.6. Sämtliche Zahlungen gelten nach deren Durchführung als vom AG geprüft und anerkannt. Jedwede spätere Einwendungen gegen die Abrechnung gelten damit als ausgeschlossen.

4.7. Kaufpreise für Waren sind grundsätzlich bei Auftragserteilung (also noch vor Vertragserfüllung) in Höhe einer im Vertrag festgelgten Abschlagszahlung an den AN zu bezahlen. Leistet der AN trotz Aufforderung des AG diese Zahlung nicht fristgerecht (inbesondere bei Auslagen für Waren bei dritten Händlern, auf Maß geplante u. gefertige Küchen, oder sog. Treuhandeinkäufen), ist der AN berechtigt, den Auftrag zu stornieren bzw. vom Vertrag zurück zu treten. Der AG hat in diesem Fall dennoch alle Kosten zu begleichen, welche bis zur Stronierung durch den AN angefallen sind, und zwar auch solche, für welche der AN für den AG bereits in Vorleistung gegangen ist, oder der AN aufgrund der Bestellung des AG gegenüber Dritten noch leisten muss. Für die Bestellung kundenspezifischer Maßanfertigungen (z.B. Arbeitsplatten o. Küchen) bleibt der AG in voller Höhe vor Vertragserfüllung durch den AN zahlungspflichtig.

4.8. Grundsätzlich tritt Zahlungsverzug automatisch nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist ein, ohne dass es hierzu einer gesonderten Mahnung bedarf. Der AN ist berechtigt, Mahngebühren für die Bearbeitung in Höhe von 10 € pro ausgesprochener Mahnung sowie monatlich Verzugszinsen in Höhe von 4% der Hauptforderung und Portokosten zu berechnen. Hilfsweise gilt die aktuelle gesetzliche Regelung.

4.9. Sämtliche Zahlungen an den AN sind an diesen kosten- u. spesenfrei zu leisten. Insbesondere bei Paypalzahlungen hat der AG darauf zu achten, dass dem AN keine Kosten entstehen; alternativ ist ein für den AN kostenfreier Zahlungsweg zu wählen.

4.10. Es darf seitens des AG nur mit Gegenforderungen gegen Forderungen des AN aufgerechnet werden, wenn die betreffende Gegenforderung unbestritten ist oder gerichtlich festgestellt wurde. Eine Aufrechnung aus Entgelten einer Fremdleistung ist gegenüber dem AN ebenso ausgeschlossen.

4.11. Der AN kann vom AG anteilige Vergütung verlangen, wenn die Arbeiten aus Gründen unterbrochen werden müssen, welche nicht in der Verantwortlichkeit des AN liegen (z.B. Lieferschwierigkeiten Dritter). Dies gilt explizit auch bei geschlossenen Werkverträgen. Die Höhe einer anteiligen Vergütung legt der AN nach bestem Wissen und Gewissen analog dem Baufortschritt fest. Der AN kann auch die Regelung unter § 4.4.2. in Anspruch nehmen.

4.12. Soweit der AG gegenüber einer Dienststelle, einem Vermieter, Arbeitgeber oder sonstigem Dritten einen Anspruch auf Kostenerstattung hat, weist der AG diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Vergütung direkt an den AN auszuzahlen.

5. Datenschutz

Der AG willigt mit der Preisgabe seiner persönlichen Daten sowie seinem Anliegen in die uneingeschränkte Datenverarbeitung und Speicherung der Daten seitens des AN ein, gleichgültig, über welchen Kommunikationskanal der AG seine Daten dem AN übermittelt. Um den Zweck der Anfrage erfüllen zu können (z.B. Preisermittlungen, Angebote, Küchenplanung, Montage u.s.w.) ist der AG einverstanden, dass der AN seine Daten auch an den AG nicht bekannte Kooperationspartner weitergibt. Weiteres regeln die Datenschutzbestimmungen, welche auf der Webseite www.team-1.de online einsehbar sind.

6. Angebote

6.1.1. Alle Angebote des AG sind freibleibend. Irrtümer, Schreibfehler in Angeboten u.s.w. bleiben bis zu einer endgültigen Auftragsbestätigung des AN ausdrücklich vorbehalten. Der AG wird angehalten, vor Vertragsschluss das unterbreite Angebot auf dessen Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Änderungswünsche im Vorfeld eines Vertragsschlusses schriftlich anzuzeigen. Am Tage der Auftragsdurchführung entstehen für Leistungen, welche nicht in der Leistungsbeschreibung des AN festgehalten wurden, Mehrkosten gem. aktueller Preisliste für deren Durchführung. Mündliche Absprachen werden nicht Vertragsgegenstand.

6.1.2. Jedwede Änderungen oder Ergänzungen auf Angeboten des AN, welche vom AG in den Angeboten selbst oder auf anderem Weg (z.B. innerhalb laufender Korrespondenz) vorgenommen werden, müssen vom AN schriflich bestätigt werden, damit diese vertragliche Wirkung entfalten. Formulierungen wie z.B. „Auftrag erteilt unter der Maßgabe dass“ …. (dies oder jenes inklusive sei oder eintreten werde u.s.w.), gelten als nicht vereinbart, wenn die ausdrückliche Zustimmung des AN ausbleibt. Eines ausdrücklichen Ausschlusses einer vom AG vorgenommenen Änderung u./o. Ergänzung bedarf es seitens des AN nicht.

6.2. Alle Angebote des AN sind nicht für die Verbreitung, sondern ausschließlich für den Empfänger bestimmt. Die unbefugte Weitergabe, gleich auf welchem Kommunikationskanal, an Dritte und insbesondere an Mitbewerber des AG, macht den AG grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Sofern Dritte, welche mit dem gleichen Geschäftsgegenstand und Gewinnerzielungsabsichten durch die unbefugte Weitergabe in die Lage versetzt werden, ohne Beratung u./o. eigenes Aufmaß oder anderen Aufwand, Gegenangebote zu erstellen, so macht sich der AG gegenüber dem AN in Höhe von einem Drittel des avisierten Auftragswertes ohne dem Nachweis eines geringeren Schadens oder ersparter Aufwendungen schadenersatzpflichtig, sofern auf der beschriebenen Basis einem Mitbewerber der Auftrag erteilt wird.

6.3. Sämtliche vom AG erstellten Raumaufmaße und Planungen sind dessen eigenes, geistiges und schöpferisches Eigentum, welche dem AG ausschließlich zum Zwecke der Veranschaulichung übermittelt werden.
§ 6.2. gilt analog.

7. Vertragsschluss

7.1. Die verbindliche Annahme des Vertragsangebotes bestätigt der AN durch seine Willenserklärung (meist Terminbestätigung). Auf andere Weise kommt kein Vertrag zwischen AG und AN zustande.

7.2. Nur der AN selbst kann Willenerklärungen zum Vertragsschluss verbindlich abgeben. Von Nachunternehmern des AN erteilte Willenserklärungen, gleich welcher Art, haben gegenüber dem AN keine verbindliche Wirkung.

8. Allgemeines zur Auftragsdurchführung

8.1. Wird der AN damit beauftragt, von Dritten zerlegtes Montagegut zu remontieren, übernimmt dieser hierfür keinerlei Gewähr bzw. Haftung hinsichtlich Statbilität, Beschaffenheit, Vollzähligkeit aller Montageteile und Durchführbarkeit. § 1.11. gilt analog.

8.2. Nimmt der AN einen Auftrag des AG an, welcher nach abgeleisteten Arbeitsstunden abzurechnen ist, so hat der AG vermeintliche Verzögerungen, welche der AN zu vertreten hat, sofort und schriftlich, hilfsweise telefonisch gegenüber dem AN zu reklamieren, so dass der AN sofort in die Lage versetzt wird, einen solchen Mangel, sofern vorhanden, sofort abzustellen. Eine spätere Reklamation ist unwirksam, da ein Verschulden des AN in Bezug auf Verzögerungen während der Abwicklung dann nicht mehr nachweisbar ist – und bei Vorliegen eines solchen Mangels der AN bei verspäteter Mitteilung auch nicht mehr von seinem Recht der Beseitigung Gebrauch machen kann. Üblicherweise gilt damit insbesondere die Argumentation, „die Arbeiter seien zu langsam gewesen“ als entkräftet, wenn diese Meldung nämlich erst nach Beendigung der Arbeiten erfolgt.

8.3. Der AN behält sich das Recht vor, seine Erklärung zur Bereitschaft zur Durchführung zurück zu ziehen oder vom Vertrag zurück zu treten, wenn ihm die Durchführung unmöglich ist u./o. seitens des AG nicht rechtzeitig alle erforderlichen Unterlagen und auch Informationen übermittelt wurden, welche für die Planung bzw. Durchführung des Auftrages erforderlich gewesen wären. Bereits angefallene Kosten und Verauslagungen sind in einem solchem Fall dem AN unverzüglich zu erstatten. Gleiches gilt auch dann, wenn der AG durch sein Verhalten oder dem seiner Erfüllungsgehilfen es dem AG unmöglich oder gar unzumutbar macht, weiter für den AG tätig zu sein. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der AG dem AN unnötig kostenproduzierende Maßnahmen auferlegt u./o. der AG seiner Pflicht zur Schadensminderung nicht nachkommt, oder den AN zeitlich versetzt mit immer neuen Anforderungen konfrontiert, welche auch schon vorher zu erkennen gewesen wären, seitens des AG aber nicht sofort o. termintreu kommuniziert wurden.

8.4. Der AN haftet nicht für die Vollständigkeit und den Zustand fremdgelieferter u./o. für den AN von Dritten bereitgestellter Ware. Liefert der AN selbst, so haftet er nicht, wenn ihm die Ware in geschlossener Verpackung übergeben wurde. Kosten, welche damit verbunden sind, Umtauschaktionen oder Nachlieferungen zu veranlassen, hat der AG dem AN zu erstatten.

8.5. Der AN haftet nicht für die Plangenauigkeit von an ihn übergebenen Planungen, Skizzen und Zeichnungen (insbesondere Küchenaufmaße u. Küchenplanungen). Ebenso haftet der AN nicht für die Möglichkeit deren tatsächlicher Umsetzbarkeit. § 11 gilt analog.

8.6. Sofern der AG den AN mit der Auslieferung einer Ware beauftragt (Lieferservice oder Umzug), so hat er entsprechenden Parkraum an der Belade- u./o. Entladestelle freizuhalten – notfalls mittels Einrichtung einer Parkverbotszone. Sofern der AN nicht bis 50 mtr. an die Ladestelle herankommt, kann er die Auslieferung, je nach Umfang und Gewicht des Ladegutes in Abhängigkeit der Zumutbarkeit längerer Laufwege und vor Ort vorhandener Manpower abbrechen. Dem AG werden die entstandenen Kosten nicht erstattet bzw. dennoch belastet – und es fallen neue Kosten für eine erneute Anfahrt an.

9. Anschluss von Wasser und Strom in Küchen

9.1. Über den Anschluss von Wasser und Küchenelektrogeräte kommt, sofern anderslautendes nicht schriflich vereinbart wurde, trotz Angebot kein Vertragsverhältnis zustande, da unklar ist, ob Elektrogeräte u./o. bauseitig vorhandene Anschlüsse am Montagetag funktional, kompatibel und entsprechend abgesichert sind. Sofern die Anschlüsse an Wasser u./o. Strom vorgenommen werden, kommt der Vertrag hierüber zwischen AG und dem Küchenmonteur direkt zustande; die Fakturierung wird mithin zu den vom AN in Angeboten genannten Konditionen vorgenommen. Somit ist definiert, dass es sich bei Waseranschlüssen und Anschlüssen von Elektrogeräten um eine externe Leistung außerhalb des Vertragsverhältnisses zwischen AG und AN handelt.

9.2. Dem AG ist angeraten, sich die entsprechende Eignung mittels eines Erlaubniszertifikates nachweisen zu lassen. Weiterhin ist dem AG angeraten, die Herausgabe eines „Anschlussprotokolls“ zu fordern, aus welchem hervorgeht, welche Person die Anschlüsse wann hergestellt hat. Weiterhin sollte auf dem Protokoll das Ergebnis eines Funktionstestes mittels Unterschrift des ausführenden Monteurs dokumentiert werden.

9.3. Bietet ein Monteur das Anschließen von Wasser und Strom an, und kann gleichzeitig keine Nachweise führen, ist dem AG angeraten, dem AN hierüber unverzüglich Mitteilung zu machen und die Durchführung der Arbeiten zu verweigern (Verlust von Gewährleistungs- u. Garantieansprüchen u.a.).

9.4. Angebotene Anschlüsse für Wasser und Strom bei Küchenmontagen verstehen sich an bauseitig vorhandene und funktionierende Anschlüsse. Der AN oder dessen Nachunternehmer nehmen keine bauseitige Installation von Elektro- u./o. Wasserleitungen vor. Anschlüsse verstehen sich von der Spüle / dem Elektrogerät direkt an den Verteiler (Eckventil und Herdanschlussdose) sofern diese entsprechend fachgerecht vorbereitet und funktionsfähig sind.

9.5. Es ist möglich, dass im Zuge eines Anschlusses zusätzliche Kosten anfallen, z.B. für einen sog. Powersplitter, um einen Backofen zusammen mit dem Kochfeld an die Herdanschlussdose anschließen zu können, Schlauchverlängerungen u.s.w.. Derlei Mehrkosten sind meist nicht vorhersehbar und vom AG zu erstatten.

9.6. Der AN bietet keine Anschlüsse oder Arbeiten an Gasleitungen oder Gasgeräten an.

9.7. Angebote für den Anschluss gebrauchter Elektrogeräte verstehen sich ausdrücklich unter einem vollständigen Haftungsausschluss und Ausschluss von Gewährleistung. Beauftragte können den Anschluss u./o. die Inbetriebnahme gebrauchter Elektrogeräte auch ohne Angabe von Gründen verweigern, wenn diese Gefahr im Verzug sehen.

10. Abnahme von Arbeiten / Mängel und Rügefristen

10.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dass er selbst oder ein bevollmächtigter Dritter zur Abnahme der Arbeiten anwesend ist, sofern anderslautendes schriftlich nicht vereinbart wurde.

10.2. Eine Arbeit bzw. ein Werk gilt im Zweifel dann als abgenommen, wenn der AG die Arbeiten aufgrund Abwesenheit oder Unwillen nicht abnehmen kann bzw. möchte, zur Abnahme Dritte nicht beauftragt hat, die Sache selbst (z.B. Küche) jedoch anschließend in Gebrauch genommen wird, noch bevor eine etwaige Mängelbeseitigung u./o. endgültige Abnahme stattgefunden hat.

10.3. Der AG hat alle Arbeiten nach Beendigung unverzüglich in Augenschein zu nehmen und offensichtliche Mängel u./o. Schäden unverzüglich anzuzeigen. Die vollendete Montage sowie auch eventuell durch den AN transportiertes Gut ist noch vor Ort und in Anwesenheit des AN oder dessen Beauftragten auf Unversehrtheit und Funktionalität zu überprüfen. Spätere Reklamationen, insbesondere bei offensichtlichen Mängeln sind damit ausgeschlossen – insbesondere dann, wenn der AN bzw. dessen Beauftragte den Ort der Montage bereits verlassen haben. Als offensichtliche Mängel werden solche bezeichnet, welche man verkehrsüblich bei genauem Hinsehen und im Rahmen eines zeitlich zumutbaren Funktionstestes einer Sache sofort feststellen kann.

10.4. Die Meldefrist für nicht sofort offensichtliche Mängel bzw. Schäden beträgt 14 Tage. Nicht offensichtliche Mängel sind solche, welche sich erst nach vollständiger Inbetriebnahme einer Sache zeigen und auf den ersten Blick nicht erkennbar gewesen wären.

10.5. Sämtliche Mängelrügen müssen schriftlich vorgetragen werden (bei offensichtlichen Mängeln auf dem Montageprotokoll, welches vor Ort ausliegt), detailliert formuliert sein, und den Absender sowie Mangel deutlich kenntlich machen.

10.6. Der AN hat bei berechtigten Reklamationen / Mängeln das Recht auf eine Mangelbeseitigung (Nachbesserungsrecht). Der AG ist nicht berechtigt, eine Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten des AN zu veranlassen, bevor er den AN nicht ausdrücklich zur Mangelbeseitigung aufgefordert hat. Die Erledigungsfrist darf nicht unter 14 Tagen ab Zugang der Mängelrüge beim AN liegen.

11. Haftungsausschluss

11.1. Der AN ist nicht verpflichtet, sich vor der Durchführung bzw. Vertragsannahme von der Umsetzbarkeit der beauftragten Arbeiten zu überzeugen. Der AN geht davon aus, dass seitens des AG ein fachgerechtes Raumaufmaß, und darauf basierend eine passende Planung erstellt wurde, und ggf. die Anschlüsse bauseits ebenso so gelegt sind, dass eine hindernisfreie Montage ohne erforderliche Mehrleistung (Ausgleichsarbeiten etc.) erfolgen kann. Erbrachte Mehrleistungen sind seitens des AG zu vergüten. Der AN bietet dem AG vor Vertragsschluss die Möglichkeit eines kostenpflichtigen Aufmaßtermines an, um zu prüfen, ob das geplante Werk ohne notwendigen Mehraufwand und ohne Zusatzarbeiten erfolgen kann. Macht der AG hiervon keinen Gebrauch und müssen die Arbeiten wegen Montagehindernissen, falschem Aufmaß, fehlerhafter Küchenplanung oder der Weigerung des AG, Mehrkosten zu übernehmen, abgebrochen werden, wird die vertraglich vereinbarte Gesamtsumme für den vorliegenden Auftrag dennoch zur sofortigen Zahlung fällig. Der AN kann auch die Regelung unter § 4.4.2. in Anspruch nehmen.

11.1. Der AG erklärt gegenüber dem AN einen vollständigen Verzicht auf Garantie und Gewährleistung, sofern noch andere Gewerke im gleichen Raum wie der AN arbeiten (beispielsweise baut der AN eine Küche auf, und es sind noch gleichzeitig Fliesenleger oder Bodenleger u.s.w. im gleichen Raum tätig). Ist im Falle eines Schadens oder Diebstahls die genaue Urheberschaft nicht zweifelsfrei zu bestimmen, ist der AN von jedweder Haftung gegenüber dem AG befreit. Aus diesem Grund weist der AN den AG ausdrücklich an, nur Aufträge an den AN zu erteilen, bei welchen letzterer bis zur Abnahme der Arbeiten durch den AG das einzige Gewerk auf einer Baustelle ist, da das Haftungsrisiko andernfalls allein beim AG liegt.

11.2. Im Falle von Bohr- u. Dübelarbeiten übernimmt der AN keine Haftung dafür, ob der anzubringende Gegenstand in Bezug auf die Beschaffenheit der betreffenden Wand einen sicheren Halt bietet. Der AN spricht Bedenken u./o. Empfehlungen gegenüber dem AG aus, wird den Auftrag aber so ausführen, wie dies der AG wünscht. Der AG hat sämtliche Bohr- u. Dübelarbeiten nach Beendigung in Augenschein zu nehmen und eventuelle Bedenken, Schäden u./o. Mängel unverzüglich gegenüber dem AN anzuzeigen. Der AN haftet in Bezug auf Bohr- u. Dübelarbeiten somit nur aufgrund von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Hat der AN zu große Bedenken in Bezug auf einen drohenden Schaden u./o. sieht dieser ein Sicherheitsrisiko, so ist er berechtigt, die Durchführung solcher Arbeiten abzulehnen, ohne dass dem AG hierdurch ein Schadensersatzanspruch oder ein Recht auf Ersatzvornahme durch Dritte zulasten des AN entsteht.

11.3. Der AN kann optional Bohrarbeiten gänzlich ablehnen, wenn ihm der AG keinen Bau-, bzw. Schalt- bzw. Verlegeplan von Stromleitungen in der Wand übergeben kann, und es zu befürchten ist, dass beim Bohren Kabel getroffen werden könnten.

11.4. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass die benötigte Arbeitsfläche durch den AN genutzt werden kann. Empfindliche Bodenbeläge sind entsprechend zu schützen und zerbrechliches Inventar in unmittelbarer Nähe zu entfernen. Der AN haftet nicht für Beschädigungen, welche dadurch entstehen, dass nicht genügend Freiraum für die Durchführung der Arbeiten vorhanden ist.

11.5. Der AN übernimmt keine Haftung dafür, dass für vom AG bereitgestellter Komponenten, z.B. einer Küche, kompatibel sind. Insbesondere bei IKEA Küchen besteht die Gefahr, dass sich ikea-fremde Elektrogeräte dort nicht kompatibel integrieren bzw. einbauen lassen.

11.6. Im Rahmen von Bohr- u. Dübel- u. Sägearbeiten, welche in geschlossenen Räumen vorgenommen werden, setzt sich Staub und Schmutz an Wänden, Böden und am Inventar fest. Nach dem Grundsatz “wo gehobelt wird, fällt Späne”, haftet der AN nicht für Schäden, welche dem AG hieraus resultieren. Der AG ist angehalten, vor Beginn solcher Arbeiten entsprechende Schutzmaßnahmen zu unternehmen.

11.7. Bei der Demontage u. späten Remontage von Holzmöbeln (bspw. Küchenumzug) kann es vorkommen, dass einzelne Elemente nicht mehr passgenau montiert werden können, da sich das Holz der vormals vorherrschenden Luftfeuchtigkeit u./o. Beschaffenheit des Bodens angepasst und somit verformt hat. Nicht bündig schließende Türen, verzogene Fronten und ähnliche Mängel sind hier die Regel. Dies stellt keinen Reklamationsgrund dar.

11.8. Der AN behält sich die Montage von Möbeln (z.B. Küchenhängeschränke) vor, wenn zu vermuten ist, dass das Möbelstück hierbei beschädigt oder unbrauchbar wird u./o. die bauliche Substanz des Mauer- bzw. Wandgewerks dies augenscheinlich nicht zulässt.

11.9. Eine Haftung für Schäden an Möbeln und anderer Teile, welche verleimt sind und durch den AN de- u./o. remontiert werden sollen, ist ausgeschlossen. Inbesondere betrifft dies z.B. eine in eine Arbeitsplatte eingelassene Spüle, wenn diese im Rahmen eines Wechsels gelöst werden soll, und hierbei die Spüle u./o. Arbeitsplatte Schaden nimmt.

11.10. Es erlischt jedwede Gewährleistung und Haftung des AN, sobald der AG selbst oder von ihm beauftragte Dritte in das Auftragsgeschehen mit eingreifen, z.B. durch aktive Mithilfe beim Abtragen von Gütern oder der Montage, und es hierdurch zu einem Schaden gleich welcher Art kommt und die Urheberschaft nicht zweifelsfrei zu bestimmen ist.

11.11. Der AG wird angewiesen, in eigener Verantwortung etwa 2 Wochen nach der Montage noch einmal sämtliche Wasseranschlüsse bzw. Schlauchverbindungen zu überprüfen und ggf. nachzuziehen. Diese Nachkontrolle gehört nicht zum Leistungsumfang des AN, sofern anderslautendes nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

11.12. Dauerelastische Versiegelungsfugen (z.B. Silikon, Acryl etc.) sind Wartungsfugen, müssen regelmäßig kontrolliert und erneuert werden und unterliegen daher nicht der Gewährleistung. Arbeitsplattenverbindungen, Schnittkanten und Werkstoffkanten sind nicht wasserfest. Für Schäden, die für eindringendes Wasser verursacht wurden, wird seitens des AN keine Haftung übernommen.

11.13. Der AN händigt dem AG zu jedem montierten Produkt die dazugehörigen Pflegeanleitungen aus. Der AN macht darauf aufmerksam, dass ein Haftungsausschluss bzw. Verlust von Garantie und Gewährleistung eintritt, sofern der AG das Gut unpfleglich oder entgegen den Pflegehinweisen behandelt. Es ist Sache des AG, fehlende bzw. nicht ausgehändigte Pflegehinweise sofort und auf dem Schriftwege bis 3 Tage nach der Montage vom AN einzufordern.

11.14. Trifft der AG mit eingesetzten Nachunternehmern des AN anderslautende oder neue Absprachen, so kommt analog Punkt 3.2. ein neues Vertragsverhältnis zustande. Der AN macht den AG darauf aufmerksam, dass außerhalb von direkten Verträgen zwischen AG und AN im Schadensfalle kein Versicherungsschutz oder eine Haftung seitens des AN besteht.

11.15. Der AN haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf Pflichtverletzung seiner Person oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, nach den gesetzlichen Vorschriften. Für sonstige Schäden, die auf einer Pflichtverletzung seiner Person oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner selbst oder seiner Erfüllungsgehilfen.

11.16. Der AN ist von der Haftung befreit, soweit ein Verlust oder eine Beschädigung auf Umständen beruht, die der AN auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

12. Küchenumzüge

12.1. Küchenumzüge stellen für den AN ein hohes wirtschaftliches Risiko dar. So kann bspw. nicht sichergestellt werden, ob eine demontierte Küche später an neuen Standort integriert werden kann. Hier spielen Faktoren wie nötige Umbaumaßnahmen, Passgenauigkeit der Arbeitsplatte sowie die Situation der Anschlüsse für Wasser und Strom u.a. eine primäre Rolle. Der AN übernimmt keinerlei Haftung in Bezug auf die aufgeführten Punkte und hat das Recht, Angebote für Küchenumzüge zu splitten. So kann für die Demontage und den Transport ein Festpreis vereinbart werden (Werkvertrag), für die späteren Aufbauarbeiten jedoch ein Angebot, welches nach Arbeitsstunden abzuleisten ist (Dienstvertrag).

12.2. Eine aufgebaute, oberflächlich gepflegte Küche mag einen guten Eindruck hinterlassen. In demontierten Zustand hingegen erkennt man die gleiche Küche oftmals nicht mehr wieder. An der Rückwand ausgesägte Korpusse, zwischen den Korpen befindliche Fettverkrustungen, Schimmelanhaftungen und einiges mehr führen nach einer Demontage zum Zwecke eines Umzugs der Küche oftmals zum Abbruch dieses Vorhabens durch den Auftraggeber. In einem solchen Fall erklärt sich der AG bereit, 75% der vereinbarten Kosten ohne den Nachweis ersparter Aufwendungen an den AN zu vergüten. Der AN ist nicht verpflichtet, eine demontierte Küche am gleichen Ort wieder kostenfrei zurück zu bauen.

12.3. Küchenmöbel bestehen aus Holz. Holz ist ein Naturprodukt, welches sich im Laufe der Jahre den vorherrschenden Luft- u. Feuchtigkeitsverhältnissen anpasst und verformt. So ist es möglich, dass sich einzelne Schrankteile z.B. den vorherrschenden Bodengegebenheiten angepasst haben und im neuen Objekt ggf. nicht mehr bodenbündig stehen können, und, sofern überhaupt möglich, mit Hilfsmaterialien ausgerichtet werden müssen.

12.4. Küchenmöbel, insbesondere Korpusse, werden bei einer Erstinstallation i.d.R. ausgeklinkt (ausgesägt), um z.B. die Montage an Wänden zu ermöglichen, an welchen Hindernisse (Rohre etc.) verlaufen. Nach einer Demontage könnte sich herausstellen, dass Ausklinkungen beim Anordnen der Küchenmöbel im neuen Küchenraum sichtbar werden.

12.5. Es kann keine Garantie dafür übernommen werden, dass die Küche am neuen Ort 1:1 wieder aufgebaut werden kann. Oftmals entstehen nicht vorhersehbare Mehrkosten für aufwändige Umbauten, wenn z.B. Kochfeld u./o. Spüle wegen der bauseitig vorhandenen Installationen im neuen Objekt nicht mehr in der gleichen Anordnung montierbar sind. Weiterhin könnte sich bei der Demontage herausstellen, dass z.B. Scharniere von Türen oder Laufschienen von Schubladen (Beschläge allgemein) unbrauchbar und nicht wieder remontierbar sind. Ein zunächst nicht erkennbarer Defekt von Beschlägen kann sich erst nach Demontage und Transport als solcher zeigen, so dass die betreffenden Teile nach dem Umzug nicht mehr einwandfrei nutzbar sind.

12.6. Dem AN ist lt. vorgenannten Punkten der Zustand der Küche vor der Demontage völlig unbekannt. Der AN führt Küchenumzüge daher unter Ausschluss jedweder Haftung durch. Insbesondere für die Beschädigung u./o. Bruch an zu demontierenden Teilen einer Küche wird keine Haftung übernommen. Die Haftung beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit u./o. Vorsatz.

12.7. Der Auftragnehmer ist nicht dafür verantwortlich, ob etwaige Ersatzteile für die betreffende Küche verfügbar sind. Er ist auch nicht für deren Beschaffung oder dem Beschaffen anderweitiger Alternativen verantwortlich.

12.8. Bei Küchenumzügen ist der AG verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.

13. Küchenplanungen

13.1. Die kommunizierten Kosten für die Planungstätigkeit werden mit Übergabe des ersten Planungsentwurfs an den AG zahlbar. Die Planungskosten sind auch dann fällig, sofern der AG den AN später nicht mit weiteren Tätigkeiten, z.B. Küchenmontage beauftragen sollte und werden nicht auf Folgeaufträge angerechnet.

13.2. Sofern der AN eine Küchenplanung fertig gestellt hat, so hat der AG diese nach Ansicht und Prüfung freizugeben, z.B. für den Einkauf der Teile, u./o. der Lieferung u./o. zur Montage. Die Freigabe geschieht dadurch, dass der AG eine entsprechende, formlose Erklärung abgibt und damit den Auftrag erteilt. Der AG ist verpflichtet, die fertige Planung auf Korrektheit der gewünschten Komponenten zu überprüfen. Nimmt der AG Änderungen an der Planung vor u./o. beauftragt der AG den AN mit Änderungen, welche auf ausdrücklichen Wünschen des AG basieren, so erlischt jedwede Haftung des AN in Bezug auf die spätere Plangenauigkeit u./o. Umsetzbarkeit des gewünschten Montageprojektes; auch haftet der AG sodann für sämtliche Mehrkosten, welche im Zuge des Auftragsdurchführung entstehen.

13.3. Für jede Änderung an der Planung, nachdem der AG die vom AN gefertigte Planung zur Umsetzung freigegeben hat, berechnet der AN pauschale Arbeitskosten in Höhe von mind. € 69,- brutto / Std.

13.4.1. Der Küchenplaner hat an der angefertigten Planung ein Urheberrecht. Eine Herausgabe der Planung an den AG setzt Zug um Zug die Zahlung der vereinbarten Planungskosten voraus. Das Recht zur Weiterverwendung einer vom AN angefertigten Küchen-, Raum- oder Möbelplanung geht erst nach vollständiger Zahlung seitens des AG auf diesen über. Bei Zuwiderhandlungen macht sich der AG gegenüber dem AN in Höhe der für die Planung geschuldteten Vergütung schadenersatzpflichtig.

13.4.2. Eine Ausnahme hiervon bilden kostenlos für den AG erstellte Planungen. Hier bleibt die Planung das geistige und schöpferische Werk des Urhebers. Die §§ 6.2. und 6.3. gelten analog.

13.5. Ein vom AN angefertigtes Raumaufmaß dient nur dessen eigener Arbeit. Die Herausgabe eines gefertigten Raumaufmaßes ist vertraglich nicht geschuldet.

13.6. Sofern anderslautendes schriftlich nicht vereinbart wurde, dient die vom AN angefertigte Küchenplanung als Maßvorgabe für andere Gewerke (Elektro, Heizung, Sanitär, Fliesen u.a.), welche im Auftrag des AG Anschlüsse gemäß der Küchenplanung herstellen werden. Der AG haftet selbst dafür, dass zur späteren Küchenmontage alle hierfür notwendigen Installationen wie z.B. Fliesen, Anschlüsse und Stromkreise vorab geschaffen wurden bzw. gem. der vom AN erstellten Küchenplanung angepasst werden.

13.7. Im Zuge der Küchenplanung haftet der AN nicht für die spätere Verfügbarkeit der Waren seitens der Industrie bzw. Großhändlers, ebenso nicht für Wartezeiten oder Lieferfristen, Streik, Aussperrungen, Krankheit, Urlaub u.s.w.

13.8. Sämtliche Küchenplanungen werden teilweise mit diversen, browserbasierten Planungsprogrammen angefertigt. Der AN haftet nicht für die Erreichbarkeit solcher Küchenplanungsprogramme im Internet u./o. für dessen Funktionalität u./o. Totalausfall.

13.9. Der AN haftet nicht für die Integrierbarkeit seitens des AG bereitgestellter Elektrogeräte oder anderer Möbel in die geplante Küche. Über die Integrierbarkeit hat der betreffende Verkäufer der Ware zu informieren, nicht der AN.

13.10. Der in Küchenplanungen ausgewiesene Küchenkaufpreis ist ein exemplarischer Annäherungswert. Er ist abhängig von späteren Planungs- u. Preisänderungen und versteht sich zuzüglich sämtlicher sonstiger Kosten wie Lieferung, Montage oder für Artikel, welche sich technisch nicht in die Planung integrieren lassen.

14. IKEA Treuhandeinkäufe

Zusatzvereinbarung IKEA Küchen Fullservice

14.1. Der AN erwirbt im Auftrag des AG treuhänderisch Artikel über IKEA oder zieht, z.B. bei Fehlwaren, eigene Lagerbestände heran. Weiterhin werden Artikel aus IKEA Sammeleinkäufen bezogen Der AG erwirbt die Küche zu den von IKEA öffentlich ausgewiesenen Preisen zzgl. etwaiger Mehrkosten für Zusatzprodukte, bei Produktausch oder Planänderungen. Sonderangebote von IKEA (z.B. im Monat X kostet das Gerät Y nur X Euro statt Y Euro), werden an den AG durchgereicht. Preisänderungen seitens IKEA, welche im Zeitraum zwischen Beratung und Bestellung stattfinden, werden vom AG akzeptiert. Treuhänderisch und im Auftrag des AG erfolgt ebenso die Bestellung der Anlieferung der Waren gegenüber der IKEA Deutschland GmbH. Der AG erteilt dem AN für das Bestellwesen und die Lieferung hiermit Vollmacht, namens und in seinem Auftrag tätig zu werden und entsprechende Bestellungen vorzunehmen. Der AG hat die im Angebot befindliche Adresse auf Richtigkeit hin zu überprüfen (Name des Empfängers, Strasse und Postleitzahl) und Änderungen vor Bestellung schriftlich mitzuteilen.

14.2. Der AG ist zur Prüfung der ihm vorliegenden Dokumente (Angebot und Küchenplanung) verpflichtet und kann Änderungswünsche nur vor einer Beauftragung und schriftlich anmelden. Äußerst sich der AG hierzu nicht, geht der AN davon aus, dass wie zuletzt geplant und angeboten beauftragt wird. Der AN bestellt immer auf Grundlage der dem AG zuletzt übersendeten Planung. Spätere Reklamationen sind damit kategorisch ausgeschlossen. Nach Aufgabe einer Bestellung sind Änderungen nicht mehr möglich. Gleichwohl gilt auch immer das zuletzt übersendete Angebot, sofern in der Beratungsphase mehrere überarbeitete Planungs- u. Angebotsversionen vorliegen. Das Risiko des Mißverständnisses bei mehreren Planungs- u. Angebotsvarianten trägt der AG, sofern er keine explizite und schriftliche Äußerung dahingehend tätigt, welche Planungs- u./o. Angebotsvariante zum Tragen kommen soll. Mit dieser Regelung schließt der AN für sich das Risiko mehrerer Meinungsänderungen bzw. Umplanungen seitens des AG in der Planungs- u. Beratungsphase aus.

14.3. Mit Auftragserteilung ist durch den VP die im Angebot ausgewiesene Abschlagszahlung zu leisten. Diese Zahlung bezieht sich auf bestellte Waren und Dienstleistungen, welche mit Bestellung nicht mehr kostenfrei storniert werden können. Erst mit dem Empfang der Abschlagszahlung stellt der AN die vertraglich vereinbarten Abläufe sicher. Der AN ist nicht verpflichtet, dem AG nicht vollständig bezahlte Ware auszuhändigen. Insbesondere Küchen werden nicht zum Montageort ausgeliefert, wenn diese nicht vollständig bezahlt sind. Für den Fall der Finanzierung einer Küche über IKEA, muss der AG den AN hierüber noch vor Auftragserteilung in Kenntnis setzen, weil der offerierte Küchenfullservice in einem solchen Fall nicht oder nicht vollständig umsetzbar ist (persönliches Erscheinen des VP bei IKEA zur Zahlung und Abwicklung wäre dann notwendig!).

14.4.1. Für die Anlieferung von Waren hat der VP für ungehinderte Parkmöglichkeit und Vertragewege zu sorgen. Für Waren, welche sich aufgrund der Gegebenheit vor Ort nicht vertragen lassen (z.B. zu enges Treppenhaus bei zu langen Arbeitsplatten), hat der AG etwaige Zusatzkosten zu tragen bzw. an den AN zu erstatten. Gleiches gilt für Halteverbotszonen (Antragsfrist 10 Tage), sofern ein Transporter o. LKW 7,5 to zum Zwecke des Entladens nicht in in zweiter Reihe halten kann und die Strasse blockieren würde. Grundsätzlich ist jede Anfahrt zum Zwecke des Anlieferns kostenpflichtig.

14.4.2. Mit Anlieferung geht die Ware in die Obhut des AG über. Dieser hat sich bei Anlieferung von der Unversehrtheit und Vollständigkeit der Ware zu überzeugen (Abgleich Packzettel, Lieferschein, Inaugenscheinnahme, Prüfen auf offensichtliche Beschädigungen). Vertragspartner des AG in Bezug auf die Anlieferung durch die von IKEA beauftragten Spediteure ist die IKEA Deutschland GmbH u. Co. KG.

14.4.3. Für nicht verfügbare und später nachgekaufte Artikel fallen Versand- u. Lieferkosten an, welche vom AG zu tragen sind. Weiterhin werden Fehlwaren u. U. direkt zum AG geliefert und es muss ein Nachmontagetermin vereinbart werden. Nachmontagen, welche vom AN zu verschulden sind, leistet dieser kostenlos ab. Der AN haftet nicht für Lieferausfälle seitens IKEA.

14.5. Der AN haftet nicht für die Warenverfügbarkeit und Preisstabilität bei IKEA. Werden Artikel seitens IKEA während der Abwicklung des Vertrags aus dem Programm genommen oder nicht verfügbar, ist der AN, sofern vom AG ein Abwicklungshandling mitbestellt wurde, ab Bestellaufgabe für die Dauer von 2 Wochen zu Bemühungen verpflichtet, über das IKEA Zentrallager oder über den Nachkaufservice von IKEA die Fehlware zu beschaffen. Gelingt dies nicht, ist der AN nach Ablauf von 2 Wochen von dieser Verpflichtung befreit und der AG erhält das gezahlte Geld für die nicht erhaltene Ware erstattet. Die 2-wöchige Verpflichtung gilt nur für Artikel, welche in der IKEA Planung enthalten sind und ausdrücklich nicht für Zusatzartikel, welche der AG über den AN sonst noch oder im Nachgang bestellt hat.

14.6. Fehlende Ware hat der AG mit dem Büro des AN zu kommunizieren, ebenso die Koordination der Abholung überschüssiger Ware, da die Speditionen oftmals Waren mehrerer Kunden vermischen und es so zu zuwenig oder zuviel gelieferter Ware kommen kann. In keinem Fall dürfen diesbezüglich Absprachen mit dem Montagepersonal vor Ort getroffen werden, sondern nur mit der Sachbearbeitung aus dem Büro des AN. Gleiches gilt für die Absprache von Nachmontageterminen.

14.7. Der AN bietet im Bereich IKEA Küchen einen Express-Service an (Küchenlieferung und Montage binnen 72-96 Stunden nach final erstellter Küchenplanung zu 299 € Aufpreis). Dieses Versprechen bezieht sich ausdrücklich auf seitens IKEA verfügbarer Artikel; mindestens aber muss der AN die Küche des AG innerhalb der genannten Frist so herstellen, dass der AG spülen und kochen kann, um das Versprechen „Express-Service“ einzuhalten und in Rechnung stellen zu können. Fehlende Teile, welche nicht in dem Maße dazu beitragen, dass eine Küche unbrauchbar ist, berechtigen den AG nicht, den erhobenen Kosten für einen Express-Service zu widersprechen u./o. die Zahlung einzubehalten oder zu kürzen.

14.8. Planküchen, also solche, bei welchen der AN eine Küchenplanung vorgenommen hat, sind nach Aufgabe der Bestellung nicht mehr stornierbar, da es sich um individuelle Einzelanfertigungen handelt. In einem solchen Fall muss der volle Kaufpreis zuzüglich sonstiger und bisheriger Aufwendungen durch den AN seitens des AG dennoch ersetzt bwz. bezahlt werden.

14.9. Nach Vertragsefüllung ist der AG verpflichtet, den dann noch offenen Zahlbetrag binnen 7 Tagen an den AN ungekürzt auszukehren. Der AN nimmt eine für den AG übersichtliche Endabrechnung vor. Mit getätigten Abschlagszahlungen rechnet der AN zuerst mit Service- u. Arbeitskosten auf, dann mit Warenauslagen.

15. Garantie und Gewährleistung

15.1. Dem AN steht zur Behebung eines Mangels zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei er das Wahlrecht zwischen Mangelbeseititgung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware hat.

15.2. Der AN kann die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den AG bleibt.

15.3. Der AG kann vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder nicht in angemessener Frist erbracht wurde, oder vom AN, sofern geschuldet, endgültig verweigert wurde.

15.4. Wählt der AG den Rücktritt, so hat der AG die mangelhafte Ware zurück zu gewähren und Wertersatz für die gezogene Nutzung zu leisten. Für die Wertermittlung kommt es auf zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.

15.5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der AN nicht zu vertreten hat, wie z.B. Schäden, die beim AG durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen- o. Kunstlicht sonstige Temperatur- o. Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.

15.6. Gewährleistungsansprüche verjähren nach 2 Jahren, hilfsweise entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Regelung; die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Fertigstellung der Arbeiten, die Garantie mit Gebrauchsüberlassung der Ware an den AG.

15.7. Ruft der AG den AN wegen eines vermeintlichen Garantie u./o. Gewährleistungsfalles zu sich, und stellt sich vor Ort heraus, dass ein Garantie- u./o. Gewährleistungsfall nicht vorliegt (z.B. wegen unsachgemäßem Gebrauch der reklamierten Sache), so hat der AG dem AN die angefallene Arbeitszeit inkl. Fahrtkosten mit 69 € pro Monteurstunde zu erstatten.

16. Empfehlungen zur Gewährleistung und Haftung im Allgemeinen

Der AN empfiehlt dem AG ausdrücklich zu folgenden Handlungsweisen:

16.1. Lassen Sie sich den vereinbarten Montagetermin und Montagepreis rechtzeitig und schriftlich rückbestätigen, damit keine Mißverständnisse entstehen.

16.2. Unterschreiben Sie ein Abnahmeprotokoll erst, nachdem Sie nach der Montage z.B. den „Küchencheck“ mit dem Monteur vollzogen haben und alle Arbeiten erledigt sind. Notieren Sie nicht erledigte Arbeiten und Mängel auf einem Protokoll und lassen Sie es sich vom Monteur bestätigen.

16.3. Unterschreiben Sie ein Abnahmeprotokoll grundsätzlich erst, wenn Sie alles in Augenschein genommen haben – und sich auch den Inhalt vom Protokoll selbst durchgelesen haben. Lassen Sie sich nicht zur Unterschrift drängen oder Zeitdruck auf Sie ausüben. Späteren Aussagen wie „ich wurde unter Druck gesetzt“, „es war schon zu spät“ u.s.w. werden nicht akzeptiert. Ein Abnahmeprotokoll ist eine Urkunde im juristischen Sinne. Der AN bzw. eingesetzte Nachunternehmer können und werden sich später auf das beziehen, was Sie oder bevollmächtigte Dritte unterschriftlich bestätigt haben.

16.4. Überzeugen Sie sich davon, dass nichts beschädigt ist (Wände, Treppenhaus u.s.w.) und alles korrekt funktioniert (Schubladen, Türen, Elektrogeräte).

16.5. Lassen Sie sich alle Papiere zum Montagegut aushändigen, insbesondere Pflegehinweise u.s.w.

16.6. Achten Sie auf korrekte Protokollführung zu Arbeitszeiten, Einschränkungen, Hindernisse u.s.w.

16.7. Wird eine bestimmte Arbeit nicht durchgeführt, bestehen Sie auf eine schriftliche Protokollierung nebst der Gründe hierfür.

16.8. Beruft sich der Küchenmonteur auf Planungsfehler, welche eine Weitermontage verhindern, nehmen Sie bitte ohne Verzögerung unverzüglich Kontakt mit dem AN bzw. Küchenplaner auf.

16.9. Zeigen Sie offensichtliche Mängel sofort an Ort und Stelle (ggf. schriftlich) an. Nicht offensichtliche Mängel sollten Sie innerhalb 14 Tagen schriftlich und detailliert gegenüber dem Leistungserbringer anzeigen.

17. Fertigstellungstermine für Montagearbeiten

17.1. In keinem Fall erteilt der AN fixe Fertigstellungstermine für Arbeiten jedweder Art, da Montagehindernisse, Lieferschwierigkeiten, Krankheit und höhere Gewalten nicht vorhersehbar sind. Soweit vom AN Fertigstellungstermine lediglich avisiert wurden, verstehen sich solche gegenüber dem AG als absolut unverbindlich und der Annahme, dass es während der Durchführung der Arbeiten keinerlei Zwischenfälle gleich welcher Art gibt. Eine fixe Lieferfrist bzw. Pflicht zur Fertigstellung einer Werkleistung gilt nur dann, wenn dies zwischen den Partein schriftlich mit fixer Datumsangabe vereinbart wurde.

17.2. Der AN haftet gegenüber dem AG zu keinem Zeitpunkt, sofern dem AG wegen zu spät fertiggestellter Arbeiten oder Verzögerungen jedweder Art Kosten u./o. Nachteile gleich welcher Art entstehen (z.B. Mietausfall u.s.w.), es sei denn, anderslautendes wurde schriftlich vereinbart und die Fertigstellung war mit fixer Datumsangabe geschuldet.

18. Auftragsstornierung

Storniert der AG einen fest vereinbarten Termin zur Auftragsdurchführung innerhalb einer Frist von weniger als 7 Werktagen vor dem geplanten Ereignis, so werden 1/3 (ein Drittel) der Nettoauftragssumme ohne dem Nachweis ersparter Aufwendungen als Schadenersatz zugunsten des AN zur Zahlung fällig. Auslagen, welche der AN bis zur Auftragsstornierung bereits hatte und aufgrund des vormaligen Auftragsverhältnisses eingegangener Schuldverhältnisse gegenüber Dritten noch haben wird, sind darüber hinaus in voller Höhe zur sofortigen Zahlung fällig.

19. Anlieferungen, Lieferfrist und Warenannahme

19.1. Für die Anlieferung von Waren hat der AG für ungehinderte Parkmöglichkeit und Vertragewege zu sorgen. Für Waren, welche sich aufgrund der Gegebenheit vor Ort nicht vertragen lassen (z.B. zu enges Treppenhaus bei zu langen Arbeitsplatten), hat der AG etwaige Zusatzkosten zu tragen bzw. an den AN zu erstatten. Die §§ 8.6. und 14.1.1. gelten analog.

19.2. Mit Anlieferung geht die Ware in die Obhut des AG über. Dieser hat sich bei Anlieferung von der Unversehrtheit und Vollständigkeit der Ware zu überzeugen (Abgleich Packzettel, Lieferschein, Inaugenscheinnahme, Prüfen auf offensichtliche Beschädigungen). Bei offensichtlich beschädigten Waren oder der Verpackung der Waren hat der AG die Annahme zu verweigern und sich die verweigerte Annahme vom Spediteur quittieren zu lassen. Unterlässt der AG eine sofortige Kontrolle, erlischt jedwede Haftung für den AN im Zuge einer strittigen Fehllieferung und/oder Beschädigung der angelieferten Waren.

19.3.1. Falls der AN die avisierte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der AG eine angemessene Nachlieferfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der Inverzugsetzung in Textform durch den AG, oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf zu gewähren. Liefert der AN bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der AG vom Vertrag zurück treten.

19.3.2. Für vom AN nicht zu vertretende Störungen im seinem Geschäftsbetrieb oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferfristen entsprechend. Zum Rücktritt ist der AG nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung in Textform angemahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden, angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des AG beim AN an den AN erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz bleiben unberührt.

20. Aufschlüsselung von Kaufpreisen für Küchen

Im Zuge des Abverkaufes von Küchen ist seitens des AN keine Einzelaufstellung aller Bauteile geschuldet. Der AN veräußert Küchen auch als Pauschalangebot mit oder ohne Montage.

21. Bonitätsprüfung

Der AN hat das Recht, im Zuge der Geschäftsanbahnung Ausküfte zur Bonität bzw. zum Zahlungsverhalten des AG bei angeschlossenen Auskunfteien oder anderen, öffentlich zugänglichen Quellen zu recherchieren. Bereits mit der Nachfrage nach einer gewissen Dienstleistung nimmt der AN stichprobenweise oder bei berechtigtem Interesse derlei Anfragen vor. Der AG erklärt sich bereits im Zuge der Geschäftsanbahnung mit dieser Vorgehensweise einverstanden.

22. Auschluss von Umtauschrecht und Rückgaberecht

Für den AG maßgefertigte Teile, insbesondere Arbeitsplatten, Wandpaneele u.a., sind vom Umtausch bzw. einer Rücknahme generell ausgeschlossen. Maßgefertigt ist eine Ware dann, wenn im Angebot, der Küchenplanung oder anderswo explizt eine Maßanfertigung ausgewiesen wird, z.B. durch Angabe der Zuschnittsmaße oder die Angabe (auch des Dritthändlers) selbst, dass es sich um einen Artikel handelt, welcher nur via Maßanfertigung zu erwerben oder in Vorbereitung auf den Auftrag vom AN gemäß Kundenregie anzufertigen oder generell nicht umtausch- o. rückgabefähig ist. Gleiches gilt für Planküchen insgesamt, welche im Kontext auf den Küchenraum des AG geplant wurden und vom AG so bestellt bzw. in Auftrag gegeben wurden.

23. Eigentumsvorbehalt

23.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten des AG aus dem Vertrag das Eigentum des AN. Etwaig geleistete Abschlagszahlungen rechnet der AN zuerst auf Servicedienstleistungen an.

23.2. Der AG verpflichtet sich, das Eigentum des AN auch dann entspechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den AG, sondern für Dritte bestimmt sind, und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.

23.3. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem AN unverzüglich in Textform mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.

23.4. Im Fall der Nichteinhaltung der unter den Ziffern 1. und 2. festgelegten Verpflichtungen des AG, hat der AN das Recht, vom Vertrag zurück zu treten und die Herausgabe der Ware, oder wahlweise monetären Ersatz zu verlangen.

24. Gefahrenübergang

Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis bezahlen zu müssen, geht mit der Übergabe der Ware auf den AG über.

25. Annahmeverzug

25.1. Wenn der AG nach Ablauf einer ihm in Textform zu setzenden, angemessenen Nachfrist unter Androhung, nach fruchtlosem Fristverlauf vom Vertrag zurück zu treten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, stillschweigt oder die Zahlung und/oder die Abnahme ausdrücklich verweigert, bleibt der Anspruch des AN auf Vertragserfüllung bestehen. Stattdessen kann er vom Vertrag zurück treten und / oder Schadenersatz statt der Leistung nach Maßgabe der Regelung Änderungsvorbehalt verlangen.

25.2. Soweit Verzug seitens des AG vorliegt, hat der AG anfallende Lagerkosten zu bezahlen. Der AN kann sich zur Lagerung auch einer Spedition oder anderen Drittanbietern bedienen. Der AG hat für derlei Kosten sodann aufzukommen.

25.3. Bei Schadensersatz anstatt der Leistung bei Verzug des AG, kann der AN mind. 25% des Kaufpreises ohne Abzug fordern, sofern der AG nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Im Falle besonders hoher Schäden, wie z.B. bei Sonderanfertigungen, bleibt es dem AN vorbehalten, anstelle der Schadensersatzpauschale einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.

26. Rücktritt

26.1. Der AN braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsschluss eingetreten sind, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren und der AN die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat, und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Waren bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der AN den AG unverzüglich zu benachrichtigen und ihm die erbrachten Gegenleistungen zu erstatten.

26.2. Ein Rücktrittsrecht wird dem AN zugestanden, wenn der AG über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht oder verschwiegen hat, die den Leistungsanspruch des AN in begründeter Weise zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der AG wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde oder anhängig ist. Für die Warenrücknahme gilt die Regelung gem. der Regelung Warenrücknahme.

27. entfallen

28. gewerbliche Auftraggeber (Möbelhäuser, Küchenstudios, Bauherren, Architekten u.a.)

28.1. Gerät der AG mit einer fälligen Zahlung mehr als 3 Werktage in Verzug, ist der AN berechtigt, die Arbeiten unverzüglich einzustellen. Dem AG entstehen für einen solchen Fall keinerlei Rechte oder Ansprüche gegenüber dem AN, insbesondere keinerlei Rechte auf Schadensersatz, Ersatzvornahmen durch Dritte u.s.w.

28.2. Kosten, welche dem AN im Zuge Verzögerungen u./o. Baubehinderungen entstehen, übernimmt der AG.

28.3. Setzt der AG den AN auf Baustellenprojekten ein, so ist der AG für folgendes verantwortlich, sofern anderslautendes nicht schriftlich vereinbart ist:
a) ungehinderten Baustellenzutritt
b) die Baustelle muss für die Auftragsdurchführung geeignet sein, d.h. insbesondere bei Küchen- u./o. Möbelmontagen müssen andere Gewerke den Ort der Montage (z.B. Küchenraum) verlassen haben
c) kostenlose Bereitstellung von Containern für die Entsorgung anfallenden Verpackungsmülls auf der Baustelle
d) Sicherstellung einer Möglichkeit der Abnahme, hilfsweise Vorabnahme bzw. Ausstellung eines Leistungsnachweises mindestens einmal wöchentlich durch eine hierfür befugte Person
e) Vertragen von Montagegut bei Anlieferung durch den AG gilt nur ab Bordsteinkante bis zum Montageort und bis zu einer Distanz von maximal 50 mtr. (Entladeort zu Montageort).

28.4. Sofern noch andere Personen u./o. Gewerke Zutritt zum Montageort haben, an welchem Montagegut (Ware) des AG gelagert wird, haftet der AN für die Unversehrtheit, Verlust oder Diebstahl nur, sofern der AN das einzige Gewerk ist, welches noch Zutritt zum Montageort hat. Der AG ist angehalten, dem AN verschließbare Räumlichkeiten zur Verwahrung des Montagegutes zur Verfügung zu stellen.

28.5. Dem AG allein obliegt eine ausreichende Baustellenabsicherung und Eingangskontrolle.

28.6. Setzt der AG den AN auf „Tagesaufträgen“ ein (damit sind insbesondere Montageprojekte gemeint, welche nach Ansicht des AG innerhalb eines Werktages zu vollenden sind und für welche ein sogenannter „Tagessatz“ vergütet wird), gelten folgende Arbeitszeiten des eingesetzten Personals als vereinbart: Werktäglich max. 10 Stunden inklusive Pausen.
Die Arbeitszeit ist zu rechnen ab Lager (oder Empfangnahme der Ware), inklusive der Fahrzeit zum Kunden und der anschließenden Montage vor Ort. Ist ein Arbeitsauftrag innerhalb dieser Zeit verkehrs- u.o. branchenüblich nicht zu vollenden, und wird ein weiterer Werktag für die Vollendung eines solchen Auftrages benötigt, ist der AG zur Zahlung weiterer, analoger und anteiliger Tagessätze verpflichtet, bis der vorliegende Auftrag beendet werden kann. Dabei ist zugrunde zu legen, dass innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit nicht mehr Arbeit aufgetragen werden darf, als ein normal eingespieltes und fachlich versiertes 2-Mann Team innerhalb dieser Zeit, und angemessenen, bereits inkludierten Pausenzeiten bewältigen kann.

28.7. Der AN haftet nicht für teilweise fehlerhafte Lieferungen, Fehlwaren oder Planungsfehler seitens des AG.

28.8. Der AN hat das Recht, seine Einsatzbereitschaft für den AG mit sofortiger Wirksamkeit und ohne Rechtsfolgen aufzukündigen, wenn
a) sich der AG analog Punkt 28.1. im Zahlungsverzug befindet
b) der AG Arbeitsaufträge in unzumutbarer Weise erteilt, d.h. mehr Arbeit aufträgt, als verkehrsüblich in der geforderten Zeit zu bewältigen ist, u./o. die Fahrzeiten bzw. Wegstrecken die Bewältigung unmöglich machen. Dem AG entstehen gegenüber dem AN in einem solchen Fall keinerlei irgendwie geartete Schadenersatzansprüche.

28.9. Tage, an welchen der AG den AN gebucht hat, aber z.B. wegen Lieferschwierigkeit seitens des AG oder welchen Gründen auch immer ausfallen müssen, welche der AN nicht zu verschulden hat, hat der AG dem AN mit einer Pauschale von 500 € netto zzgl. Umsatzsteuer sowie den Übernachtungskosten bei Einsätzen außerhalb dem Geschäftsgebiet Berlin u. Brandenburg pro Ausfalltag zu vergüten.

28.10. Der AN stellt zur Auftragsdurchführung eigenes Werkzeug sowie Kleinteile wie Schrauben und Dübel. Auftragsspezifisches Material sowie Material, welches einen Wert von 15,-€ netto pro Auftrag übersteigt, hat der AG dem AN auf erstes Verlangen zu ersetzen, hierzu zählen insbesondere Herdanschlusskabel, Natursteinsilikone und Wasserablaufgarnituren u.a.

28.11. Der AG hat gegenüber Dritten, inbesondere gegenüber vom AN eingesetztes Personal, absolutes Stillschweigen über die vereinbarten Konditionen zu wahren. Der AG hat dem AN jeden Schaden zu ersetzen, welcher dadurch entsteht, dass der AG gegen diese Vereinbarung verstößt.

28.12. Der AN hat an dem vom AG ausgehändigten Gut im Falle eines Zahlungsverzuges seitens des AG ein Zurückbehaltungsrecht, unabhängig von den weiteren Eigentumsverhältnissen oder Vereinbarungen, welche der AG mit Dritten unterhält, es sei denn, anderslautendes wurde schriflich vereinbart.

29. Wettbewerbsvereinbarungen

29.1. Verbot des Abwerbens von Mitarbeiten und Kunden

Dem AN sowie auch dem AG ist es gegenseitig untersagt, Mitarbeiter der jeweils anderen Partei abzuwerben. Auch der Versuch einer Abwerbung stellt eine Abwerbung dar. Die Parteien vereinbaren eine wirksame und sofort zahlbare Vertragsstrafe in Höhe 25.000 € (fünfundzwanzigtausend Euro) für jede Abwerbung. Das gleiche gilt als vereinbart, wenn eine Partei eine/n Mitarbeiter/in vor Ablauf von einem Jahr in seinem Betrieb beschäftigt, nachdem der/die betreffende Mitarbeiter im Betrieb der jeweils anderen Partei ausgeschieden ist, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund. Vorgenannte Regelung gilt bei direkten Abwerbungen bzw. einer Weiterbeschäftigung vor Ablauf von einem Jahr, als auch bei indirekt initiierten Abwerbungen u./o. Weiterbeschäftigung durch Dritte im Auftrag der abwerbenden Partei.

Hinweis auch für private Auftraggeber:
Auftraggeber sind im Falle durchgeführter Aufträge angehalten, weitere Beauftragungen ausschließlich über den AN auszulösen. Die direkte Kontaktaufnahme zu unseren Mitarbeitern, insbesondere zum Zwecke weiterer Beauftragungen, ist nicht gestattet. Insbesondere der Versuch privater Auftraggeber, unsere Mitarbeiter für „private Arbeiten“ zu engangieren, oder letztendlich mit dem Ziel, Aufträge an unserem Betrieb vorbeilaufen zu lassen, stellt gem. § 823 Abs. 1 BGB einen Eingriff in den eingerichteten und laufenden Geschäftsbetrieb dar. Sie riskieren damit eine anwaltliche Unterlassungsverpflichtungserklärung (nötigenfalls einstweilige Verfügung) und machen sich uns gegenüber schadenersatzpflichtig.

29.2. Verbot des Abwerbens von Kunden (zwischen AN und gewerblichen Auftraggebern)

Dem AN sowie auch dem AG ist es gegenseitig untersagt, Kunden der jeweils anderen Partei abzuwerben. Auch der Versuch einer Abwerbung stellt eine Abwerbung dar. Die Parteien vereinbaren eine wirksame und sofort zahlbare Vertragsstrafe in Höhe 25.000 € (fünfundzwanzigtausend Euro) für jede Abwerbung, und zwar gleichgültig, ob die Abwerbung durch die abwerbende Partei selbst oder beauftragte Dritte stattfindet. Ein Kunde darf der jeweils anderen Partei solange nicht abgeworben werden, wie dieser noch in einer aktiven Geschäftsbeziehung mit der durch die Abwerbung geschädigten Partei steht.

Hinweis:
Die direkte Kontaktaufnahme zu unseren Kunden, mit denen wir eine aktive Geschäftsbeziehung unterhalten, insbesondere zum Zwecke Abwerbung, ist nicht gestattet. Eine solche Handlung stellt gem. § 823 Abs. 1 BGB einen Eingriff in den eingerichteten und laufenden Geschäftsbetrieb dar. Sie riskieren damit eine anwaltliche Unterlassungsverpflichtungserklärung (nötigenfalls einstweilige Verfügung) und machen sich uns gegenüber schadenersatzpflichtig.

30. Besondere Vereinbarungen in Bezug auf Auftragsportale im Internet

30.1. Auf Vermittlungsportalen im Internet, vgl. „MyHammer“, „umzugsauktion.de“ u.s.w. werden seitens der Betreiber vom AG relevante Daten abgefragt, auf deren Grundlage bietende Firmen verbindliche Angebote abgeben sollen. Dies ist jedoch nicht immer möglich, da die Portale nicht alle, für ein Unternehmen relevante Daten abfragen und der Kunde teilweise nur unvollständige Angaben macht. Generell wird der kostenlose, unverbindliche Besichtigungstermin seitens des AN als Alternative zu einer Auftragsvergabe online angeboten. Aus diesem Grund gelten für Kunden, welche über ein online-Portal dennoch anfragen, gesonderte Bedingungen.

30.2. Es wird zwischen AG und AN vereinbart, dass entgegenstehende Bedingungen und AGB seitens Vermittlungsportalen die folgenden und vorliegenden Vereinbarungen nicht berühren, da AG und AN mit den hier vorliegenden Vereinbarungen das Geschäftsverhältnis im Innenverhältnis klar regeln. Der AG wird angehalten, vor dem Einstellen eines Auftrages in ein Online-Auktionshaus und vor Vergabe eines Auftrags an den AN, die nachfolgenden Bedingungen zu verinnerlichen. Der AN weist in seinen Angeboten ausdrücklich auf die hier vorliegenden, Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin.

30.3. Generell kalkuliert der AN aufgrund des Preisdrucks, welcher auf jedem Unternehmen bei der Teilnahme an online-Auktionen lastet, mit der für ihn am günstigsten Möglichkeit, zu dem für ihn günstigsten Zeitpunkt und gleichzeitig den günstigsten Rahmenbedingungen – es sei denn, der AG macht zu Zeit, Bedingungen und seinen Möglichkeiten klare, unmißverständliche Angaben.

30.4. Sofern der AG nicht alle Angaben vollständig macht (z.B. in Bezug auf das Arbeitsausmaß oder in Bezug auf Sonderleistungen), so geht der AN nur von den Leistungen aus, welche klar und auch unmißverständlich beschrieben sind. In allen anderen Fällen geht der AN davon aus, dass der AG die betreffende Leistung nicht möchte. Grundsätzlich und auch in allen anderen Fällen gilt dies auch für Leistungen, welche zwar beschrieben, aber nicht verständlich sind. Formulierungen wie „vielleicht möchte ich dies oder jenes“ gelten in diesem Fall als vom AG als nicht klar gewollt, und sind später somit auch nicht Grundlage der Kalkulation seitens des AN.

30.5. Ein abgegebenes Angebot seitens des AN hat eine Gültigkeit von 2 Tagen (ab Schluss des Folgetages, an welchem das Angebot abgegeben wurde), vorbehaltlich der Terminvergabe an einen anderen Kunden. Der AG hat sich vor einer Auftragserteilung beim AN zu erkundigen, ob der gewünschte Durchführungstermin zum Zeitpunkt der Zusage noch verfügbar ist.

30.6. Die Auftragsbeschreibung ist für den AN nur im Rahmen der ersten Preisabgabe bindend. Ändert der AG später den Leistungsumfang und bearbeitet seine Ausschreibung, verfällt auch die Gültigkeit des Gebotes des AN, welches dieser weder korrigieren noch löschen muss. Dies gilt auch dann, wenn die Betreiber der online-Auktionen etwas anderes in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen niederschreiben, da der AN von etwaigen Änderungen der Auftragsbeschreibung nicht zwingend Kenntnis erlangt.

30.7. Ein dem AN erteilter Zuschlag entfaltet nur dann rechtliche Wirksamkeit, wenn der AG das schriftliche Angebot des AN nach Erteilung eines Zuschlages ebenso rückbestätigt. Nur so ist gewährleistet, dass auch die vorliegenden, Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam mit in das Vertragsverhältnis einbezogen werden. Gleichwohl kann der AN einseitig festlegen, einen Zuschlag auch ohne das Ausfertigen eines weiteren Vertrages verbindlich anzunehmen. Dies ist dann der Fall, wenn der AN dem AG nach Erteilung des Zuschlages eine entsprechende Mitteilung macht, und betrifft Aufträge kleineren Ausmasses (unter € 500,- Auftragswert netto), bei welcher sich die Ausfertigung eines separaten Angebotes nicht lohnt. Der Einbezug der hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat in einem solchen Fall jedoch dennoch Bestand.

30.8. Vermittlerportale stellen für den AN ein wichtiges Geschäftsfeld dar, da diese Art der Kundengewinnung mit zunehmender Nutzung des Internets immer mehr an Bedeutung gewinnt. Gleichzeitig ist eine online-Auftragsvermittlung ein Instrument, von welchem der AN dringend abrät. Der AG muss sich bewusst sein, dass er unter Umständen mit Nachforderungen zu rechnen hat, sofern sich herausstellt, dass er eine Leistung zu erwähnen vergessen oder unklar formuliert hat. Der AN stellt somit unmißverständlich klar, ausschließlich zu den vorgenannten Bedingungen einen Auftrag durchzuführen, da bei dieser Art der Geschäftsanbahnung die Gefahr des Mißverständnisses beidseitig gegeben ist.

31. entfallen

32. Allgemeine Bestimmungen zur Gutachtertätigkeit

32.1. Der AN ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen

32.2. Der AN stellt ausdrücklich klar, dass die offerierte Tätigkeit keine Rechtsberatung darstellt. Der Auftraggeber bestätigt im Zuge der Beauftragung, eine solche seitens des AN weder eingefordert noch zugesagt bekommen zu haben, und auch nicht erwartet hat bzw. sich auf eine Rechtsberatung seitens des AN berufen wird. Dem Auftraggeber wird anheim gestellt, sich in Rechtsfragen an Anbieter rechtsberatender Berufe zu wenden.

32.3. Die Verwendung des Gutachtens ist nur unter Anerkennung des Honoraranspruchs gestattet.

32.4. Der Auftrag kann telefonisch oder schriftlich erteilt werden. Spätestens zum Ortstermin werden der Umfang der Untersuchungen, das Gutachtenthema und der Verwendungszweck des Gutachtens vereinbart. Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung seitens des AN.

32.5. Gutachten werden durch den AN unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Der AG versichert, mit dem AN weder verwandt oder verschwägert zu sein bzw. in wirtschaftlicher Abhängigkeit zu stehen. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis kann der AN nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Hinzuziehung von Sachverständigen anderer Bereiche erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den AG. Im übrigen ist der AN berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuholen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen, sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zwecke des Gutachtens zeit-oder kosten aufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen, sofern dies nicht bereits im Auftrag vereinbart wurde.

32.6. Änderungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

32.7. Der AG hat dem AN alle zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und ohne besondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Der AG hat insbesondere das Schadensmaß und den Schadensumfang möglichst umfassend und wahrheitsgemäß zu erläutern, um eine ordnungsgemäße Schadensaufnahme zu ermöglichen. Alt-u. Vorschäden sind vom AG zu benennen bzw. aufzuzeigen. Nachteile aus unterlassenen oder unrichtigen Angaben des AG oder wegen verspätet oder nicht eingegangenen Dokumente gehen ausschließlich zu Lasten des AG.

32.8. Der AG darf dem AN keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen können. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass dem AN alle für die Ausführung notwendigen Unterlagen und Auskünfte (z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Verträge usw.) unentgeltlich, rechtzeitig und vollständig übergeben werden. Der AN ist von allen Vorgängen und Umständen, die für die Erstellung des Gutachtens von Bedeutung sein könnten, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.

32.9. Der AN wird vom AG bevollmächtigt, bei beteiligten Behörden, Unternehmen und dritten Personen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich ist vom AG hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.

32.10. Der AN unterliegt gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des AN mitarbeitenden Personen. Der AN hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird. Der AN ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnis befugt, wenn er auf Grund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.

32.11. Der AN behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, dass Urheberrecht. Insoweit darf der AG das im Rahmen des Auftrags gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Anlagen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Textkürzung ist dem AG nur mit schriftlicher Einwilligung seitens des AN gestattet. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Falle der schriftlichen Einwilligung seitens des AN. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.

32.12. Grundlage für die Vergütung sind die getroffenen Vereinbarungen des Gutachtervertrags. Der AN kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der jeweiligen Vorauszahlungen ist im Gutachtervertrag anzugeben. Der AN ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.

32.13. Der AN hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Das volle Honorar wird mit Überreichung des Gutachtens an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen werden angerechnet. Die Leistungen des AN, sowie Auslagen, die der AN in Rechnung stellt, unterliegen der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Der AN ist befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen.

32.14. Kommt der AG in Zahlungsverzug, so kann der AN vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen.

32.15. Gegen Ansprüche des AN kann der AG nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem abgeschlossenen Werkvertrag beruht.

32.16. Der AN behält sich das Recht des erweiterten Eigentumsvorbehalts nach BGB vor. Die Ware bzw. das erstellte Werk bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des AN.

32.17. Rechnungsprüfungsberichte und Nachbesichtigungen gelten grundsätzlich als neue Aufträge und werden gemäß Vertrag entsprechend abgerechnet.

32.18. Der Versand von Unterlagen aller Art an den AG oder auf Wunsch des AG an Dritte erfolgt auf Risiko des AG.

32.19. Die Frist für die Ablieferung des Gutachtens beginnt mit dem Vertragsschluss. Benötigt der AN für die Erstellung des Gutachtens Unterlagen des AG oder ist die Zahlung eines Kostenvorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der erforderlichen Unterlagen oder des Vorschusses. Bei Überschreitung des Ablieferungstermins kann der AG nur im Falle des Leistungsverzuges seitens des AN oder der vom AN zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Der AN kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung des Gutachtens / des Werkes zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie z.B. höhere Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt kein Lieferverzug ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend und der AG kann hieraus keine Schadenersatzansprüche geltend machen. Wird der AN durch o.g. Lieferhindernisse die Erstellung des Werkes völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei und kann vom AG nicht schadensersatzpflichtig gemacht werden. Der AG kann neben der Lieferung einen Verzugsschadenersatz nur verlangen, wenn dem AN Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

32.20. Auftraggeber und der AN können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur Kündigung berechtigen, sind z.B. ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung. Wichtige Gründe, die den AN zur Kündigung berechtigen, sind u.a. Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers; der Versuch unzulässiger Einwirkung des Auftraggebers auf den AN, der das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann; wenn der Auftraggeber in Schuldnerverzug gerät; wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät, oder wenn der AN nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.

32.21. Wird der Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als diese für den Auftraggeber objektiv verwendbar ist. In allen anderen Fällen behält der AN den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40% des Honorars für die vom AN noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.

32.22. Im übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen. Auftragsstornierungen bis zum Beginn der Begutachtung sind ausschliesslich schriftlich mitzuteilen. Stornierungskosten werden pauschal mit 500,00 € zzgl. Mehrwertsteuer berechnet. Bei einer Auftragsstornierung nach Begutachtungsbeginn werden die gesamten Gebühren für das Werk fällig.

32.23. Als Gewährleistung kann der AG zunächst kostenlose Nachbesserung bei nachweislich mangelhaftem Gutachten verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Frist nach gebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der AG Wandlung des Vertrages oder Minderung des Honorars verlangen. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung gegenüber dem AN schriftlich angezeigt werden, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz unberührt.

32.24. Der AN haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinaus gehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die bei einer Nachbesserungen entstehen. Die Rechte des AG aus Gewährleistung werden dadurch nicht berührt. Schadenersatzansprüche, welche nicht der verkürzten Verjährungsfrist nach BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens beim AG. Sofern innerhalb eines Monats nach Empfang des Gutachtens keine Nachbesserung verlangt wird, ist eine Haftung dann ausgeschlossen, wenn es sich um offensichtliche Mängel handelt oder der AG ein Unternehmer war.

32.25. Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens entstehen. Er stellt den Gutachter entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter frei.

32.26. Der AG ist nicht berechtigt, etwaige ihm aus dem zwischen den Parteien bestehenden Werkvertrag zustehenden, gegenwärtigen oder künftigen Forderungen und Ansprüche gegen den AN an Dritte abzutreten oder zu veräußern.

33. Allgemeine Haftung

Der AN haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf Pflichtverletzung seiner Person oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, nach den gesetzlichen Vorschriften. Für sonstige Schäden, die auf einer Pflichtverletzung seiner Person oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der AN nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner selbst oder seiner Erfüllungsgehilfen.

34. Schlussbestimmungen

34.1. Mündliche oder schriftliche Ergänzungen, Beauftragungen und Bedingungen des AG  bedürfen generell der schriftlichen Rückbestätigung des AN. Gleiches gilt auch für den Geschäftsverkehr unter Kaufleuten. § 6.1.2. gilt analog.

34.2. Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Auftraggebers und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des AN hat der Letztere nicht zu verantworten.

34.3. Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Vertrag zusammenhängen, ist Gerichtsstand die Stadt Potsdam. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, daß der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

34.4. An den hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Autor (Team 1 interior solutions) ein Urheberrecht. Da diese AGB in ihren Teilen sehr individuell und umfangreich gestaltet sind, sind diese gem. UrhG geistiges Eigentum. Jedwedes Kopieren und die auch teilweise unbefugte Weiterverwendung bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung des Autors. Im Falle unbefugter Nutzung erklärt sich der/die Nutzer/in bei Bekanntwerden mit einem Nutzungentgelt in Höhe von 25.000 € pro angefangenem Kalendermonat ab Bekanntwerden einverstanden und verzichtet auf den Rechtsweg. Eine unbefugte Nutzung liegt auch dann vor, wenn das vorliegende AGB Werk so geringfügig abgeändert wird, dass die eigentliche Urheberschaft dennoch zu erkennen ist, gilt jedoch nicht für Teile dieser AGB, welche weitläufig auch von anderen Branchen genutzt werden u./o. von denen Dritte Urheber sind.

34.5. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden fester Vertragsbestandteil, ebenso weitere Unterlagen, welche im Rahmen eines Auftrages individuell anfallen – es sei denn, in dem Angebot des AN (Vertrag) wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder einzelne Punkte dieser AGB wurden namentlich ausgeschlossen.

34.6. Die AGB bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so gilt diejenige Regelung als vereinbart, die dem Gewolltem am nächsten kommt und gesetzliche Anforderungen erfüllt.

34.7. Es gilt deutsches Recht.