Hinweise zur Abnahme von Küchenmontagen

Liebe Kundinnen und Kunden!

Wir stehen ein für klare Verhältnisse, klare Absprachen und hierdurch bedingt klare Vorgehensweisen bei der Abnahme einer Küchenmontage. Aus diesem Grund kommunizieren wir einige wichtige Dinge zu diesem Thema vorab, bevor diese später zu einer Reihe von Mißverständnissen und Unmut geraten. Der Grund hierfür ist, dass viele Kunden sich einen Vertrag nicht durchlesen und ein Abnahmeprotokoll nach dem Motto „wird schon passen“ unterschreiben. Das führt leider in einigen Fällen dazu, dass wir Kunden belehren müssen, wodurch sich die Gemüter hochschaukeln und es am Ende eskaliert.

Wir warnen also ausdrücklich davor, dass eine nicht vertragskonforme Einstellung sich im Falle von Reklamationen später destruktiv auswirken könnte.

Eine Küchenmontage ist eine sehr komplex Sache. Wir räumen ein, dass es hier und da zu berechtigten Beanstandungen kommen kann, was im Rahmen einer komplexen Sache jedoch absolut verkehrsüblich ist.

Gleichwohl gelten für eine Abnahmeerklärung die gleichen Regelungen wie im Supermarkt:
Wechselgeld wird sofort an der Kasse nachgezählt.
Haben Sie den Laden verlassen, sind spätere Reklamationen ausgeschlossen.

Im Rahmen einer Abnahmeerklärung gilt:
Unterschrift „ohne Mängel geleistet“ bedeutet dann auch „ohne Mängel“.
Haben Sie ein Werk abgenommen, gilt es per Definition auch als abgenommen.

Hinweis:
Nehmen Sie ein nicht abgenommenes Werk in Gebrauch, oder reklamieren Sie Mängel und nutzen Sie die Küche gleichzeitig, haben Sie Ihr Recht auf Gewährleistung verwirkt. Weiterhin geraten Sie in Annahmeverzug, wenn Sie eine vertraglich geschuldete Abnahme nicht vollziehen.

Rein vorsorglich machen wir Sie daher darauf aufmerksam, was wir vertraglich mit Ihnen vereinbaren werden. Wir als Auftragnehmer haben Pflichten – Sie als Kunde jedoch ebenso.

Auszug aus unseren AGB:

Punkt 10.3.

10.3. Der AG hat alle Arbeiten nach Beendigung unverzüglich in Augenschein zu nehmen und offensichtliche Mängel u./o. Schäden unverzüglich anzuzeigen. Die vollendete Montage sowie auch eventuell durch den AN transportiertes Gut ist noch vor Ort und in Anwesenheit des AN oder dessen Beauftragten auf Unversehrtheit und Funktionalität zu überprüfen. Spätere Reklamationen, insbesondere bei offensichtlichen Mängeln sind damit ausgeschlossen – insbesondere dann, wenn der wir oder unsere Beauftragte den Ort der Montage bereits verlassen haben. Als offensichtliche Mängel werden solche bezeichnet, welche man verkehrsüblich bei genauem Hinsehen und im Rahmen eines zeitlich zumutbaren Funktionstestes einer Sache sofort feststellen kann.

Punkt 16.3.

16.3. Unterschreiben Sie ein Abnahmeprotokoll grundsätzlich erst, wenn Sie alles in Augenschein genommen haben – und sich auch den Inhalt vom Protokoll selbst durchgelesen haben. Lassen Sie sich nicht zur Unterschrift drängen oder Zeitdruck auf Sie ausüben. Späteren Aussagen wie „ich wurde unter Druck gesetzt“, „es war schon zu spät“, (dazu zählt auch: „habe ich erst gesehen, als die Leute schon weg waren“) u.s.w. werden nicht akzeptiert. Das sind übliche Klassiker, die im Nachgang vorgetragen werden, aber nicht akzeptiert werden können.

Ein Abnahmeprotokoll ist eine Urkunde im juristischen Sinne. Der AN bzw. eingesetzte Nachunternehmer können und werden sich später auf das beziehen, was Sie oder bevollmächtigte Dritte unterschriftlich bestätigt haben.

Nach einer Beauftragung erhalten Sie von uns folgende Email (Auszug):

Sorgen Sie bitte dafür, dass Sie selbst oder ein beauftragter Dritter am Ende der Montage anwesend ist, um ein Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Ist bei der Abnahme niemand anwesend, gelten die Arbeiten bei Verlassen des Arbeitsortes durch den Monteur als von Ihnen abgenommen bzw. mängelfrei durchgeführt.

Studieren Sie das Ihnen vorgelgte Abnahmeprotokoll genau. Unterschreiben Sie nichts, wovon Sie sich nicht selbst überzeugt haben! Führen Sie die Abnahme in Ruhe und sorgfägig durch, da spätere Reklamationen dann nicht mehr berücksichtigt werden können. Gibt es Beanstandungen, lassen Sie das auf dem Protokoll vor Ort sofort schriftlich festhalten. 

Hinweis:

Wir sind gegen Schäden und Montagemängel versichert. Unser Versicherungsschutz erlischt jedoch, wenn der Kunde sich nicht an vertragliche Pflichten hält. In einem solchen Fall entsteht uns selbst ein Schaden, welchen wir geltend machen können, wenn Sie in der Folge für freigegebene Arbeiten dennoch Nachbesserung einfordern.

Wenn Sie sich nicht vertragskonform verhalten, können wir überdies gegenüber den Handerwerkern keinen Vorwurf konstruieren. Uns wird ein Abnahmeprotokoll ohne Mängel übersendet, und wir haben den geschuldeten Montagelohn auszuzahlen, ohne ein Anrecht darauf zu haben, zu Ihren Gunsten eine Nachbesserung einfordern zu können. Handeln Sie vor Ihrer Unterschrift bitte gem. den o.g. und vertraglich vereinbarten Punkten, damit Ihnen und uns kein finanzieller Schaden entsteht. Zu spät gemeldete Mängel beheben wir unter diesem Aspekt leider nur gegen Kostenerstattung, da auch wir diese Kosten durch Ihr Versäumnis haben werden.

Hinweis:

Sollten Sie Arbeiten reklamieren, welche nicht wie vereinbart erbracht wurden, prüfen Sie bitte zunächst das Vertragswerk, ob diese tatsächlich auch vereinbart waren. Grundsätzlich vereinbaren wir keine mündlichen Abreden.

Rufen Sie uns zu Nachbesserungen, welche keine Mängel sind, sondern einer falschen Behandlung der Sache geschuldet sind (z.B. Wasser auf der Arbeitsplatte und Quellschaden), müssen wir Ihnen Anfahrtskosten und Arbeitszeit in Rechnung stellen.

Punkt 34.2. unserer AGB:

34.2. Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Auftraggebers und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des AN hat der Letztere nicht zu verantworten.

Das bedeutet auf gut Deutsch:
Nicht selten werden Leistungen eingefordert, von denen behauptet wird, dies sei mit Hr. X oder Fr. Y. so besprochen gewesen. Wir stellen daher unmißverständlich klar, zu keinem Zeitpunkt auf der Basis einer mündlichen Vereinbarung Leistungen zu erbringen, sondern unsererseits die Schriftform zwingend und ausnahmslos eingefordert wird. Vermissen Sie im Vertrag also Leistungen, welche vereinbart sind, aber nicht schriftlich im Vertrag fixiert sind, melden Sie sich bitte vor einer Vertragsannahme und lassen Sie die vereinbarten Leistungen mit aufnehmen. Dazu zählen auch Vereinbarungen, welche von der Küchenplanung abweichen, nirgendwo festgehalten wurden und von der anzunehmenden Norm abweichen.

Wir sind der festen Überzeugung, alles nur möglich dafür zu tun, damit ein Kunde keine Nachteile erleidet. Wir scheitern bei diesem Versuch aber, wenn der Kunde nicht mitzieht, sondern sich willkürlich verhält, oder sich außerhalb der vertraglichen Vereinbarungen bewegt.

Wir werden im Fall der Fälle Ihre Beanstandung dennoch bearbeiten und zusehen, dass es zu einer einvernehmlichen Lösung kommt. Mit den zitierten Vereinbarungen möchten wir nur klarstellen, dass Sie es uns bei einem Verstoß gegen getroffene Vereinbarungen nicht leicht machen, sondern wir auf das Wohlwollen des Monteurs angewiesen sind, dem Sie später einwandfreie Arbeit unterschriftlich bescheinigt haben – und dass eventuell Kosten auf Sie zukommen.

Wir sind der Meinung, dies im Vorfeld besser klarzustellen, als hinterher mit Ihnen in den Rechtsstreit zu gehen zu müssen. Haben Sie für unsere klarstellenden Ausführungen daher bitte Verständnis. Uns sind Mitbewerber bekannt, welche gerade das nicht tun, es auf Krawall und Fehler des Kunden abgesehen haben, um hernach davon profitieren zu können. Aus diesem Grund sind die aufgeführten Punkte zielführend für ein gesundes Verhältnis zwischen Kunde und Dienstleister.

Freundliche Grüsse
Team 1 interior solutions e.K.

Die Geschäftsleitung


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